Eingebettet zwischen zwei Urteilssprüchen stößt man in der Gazette des tribunaux des Jahres 1783 auf einen Text, der weder Richtspruch noch Plädoyer ist, sondern ein Gnadengesuch. Er trägt die Unterschrift eines Geistlichen, des Abbé Hurault, und schließt mit einer Zeile, die man nicht ohne Beklemmung liest: Zuwendungen, mit denen man den Sieur K… zu bedenken wünscht, wolle man unmittelbar an den Herausgeber dieser Blätter richten.
Dies ist die Geschichte jenes Mannes, den die Gazette nur mit einer Initiale nennt.
Er entstammte einer rechtschaffenen Familie und war mit Sorgfalt erzogen worden. Der Vater starb ohne Vermögen und hinterließ Schulden. Der Sohn, allein seinem zarten Ehrgefühl folgend, verpflichtete sich, diese abzutragen, und hoffte, die Mittel hierfür aus den Früchten seiner Arbeit zu schöpfen; er kaufte sich gar ein Amt in jener Körperschaft ein, die der Abbé gar fein das Auge der Richterschaft nennt. Doch die Gläubiger, für die er Bürgschaft geleistet hatte, drängten unbarmherzig und lähmten seine Mühen. Die Not aber, die den Geist beflügelt, ließ ihn erwägen, dass allein eine vorteilhafte Heirat ihn aus dieser Bedrängnis zu reißen vermöchte.
Er besaß weder Gut noch Gönner. So vertraute er sich einer standesgemäßen Dame an, die selbst vom Glück verlassen war und sich erbot, ihm eine Bürgertochter zu vermitteln – aus dem Volke zwar, doch wohlhabend. Die Mittlerin geleitete ihn in die Stadt, da die Familie wohnte, und stellte ihn vor; er gefiel. Und wenig später, ohne jeden Zwang, bei klarem Verstande, im Alter von sechsunddreißig Jahren und im Vollbesitz ihres freien Willens, verpflichtete sich das Fräulein schriftlich zur Ehe und forderte von ihm dasselbe Gelöbnis ein.
Sechsunddreißig Jahre. Halten wir diese Zahl fest; in ihr liegt der ganze Fall beschlossen.
Unser Mann kehrte nach Paris zurück, wo er erfuhr, dass seine Verlobte an der Seite der Vermittlerin eingetroffen war; nach ganz natürlicher Schicklichkeit eilte er herbei, sie zu sehen. Doch sie hatte einen Vater, den sie nicht befragt hatte und dessen Nachforschungen sie sich für eine Weile entziehen zu müssen glaubte.
Der Vater setzte alsbald alle Helfershelfer des Pariser Spionagewesens in Bewegung. Er spürte seine Tochter auf, versprach ihr Verzeihung – und ließ sie alsdann durch eine erschlichene Verfügung einkerkern. Zugleich erhob er Klage gegen den Freier und zieh ihn der Entführung, der Verführung und der Notzucht.
Das Verfahren wurde in der Vaterstadt des Alten verhandelt, wo dieser einiges Ansehen und Vermögen genoss, während der Angeklagte weder über Mittel noch über Fürsprecher gebot. Der Richter des Ortes, willens, die vermeintliche Notzucht an einer vollauf mündigen Frau zu sühnen, verletzte, wie der Abbé schreibt, seinerseits jedwede Regel der richterlichen Ordnung: Er verurteilte den Angeklagten zu den Galeeren und belegte die Mittlerin mit der Schandstrafe.
Auf die Berufung hin ward das Urteil gemildert. Man schickte ihn nicht an die Ruderbank; er wurde lediglich zu Geldbußen, Verfahrenskosten und zu Schadenersatz an den Vater verurteilt.
Allein, er vermochte nicht zu zahlen. Um Schulden abzutragen, hatte er doch freien wollen! Und ein Mann, der die Summen, zu denen er verurteilt ist, nicht hinterlegen kann, bleibt im Kerker, bis er sie erlegt.
Als der Abbé Hurault zur Feder griff, saß er dort seit elf Jahren.
Die Verlobte wiederum wurde seither von ihrem Vater in einem Zuchthaus verwahrt. Wenn sie noch dort weilte, zählte sie siebenundvierzig Jahre und hatte elf Jahre hinter Gittern verbracht – lediglich dafür, dass sie, mündig, ihren Gemahl selbst hatte wählen wollen. Ihr Beichtvater und ihre Nachbarschaft bezeugten, sie habe nie das geringste Zeichen geistiger Umnachtung offenbart. Der Vater selbst war schon zur Zeit des Prozesses hochbetagt gewesen und, den Worten des Abbés nach, beherrscht von eifersüchtigen und habgierigen Geistern: Um diesen Greis herum erahnt man Erben, die kein Interesse daran hegten, das Fräulein unter der Haube zu sehen.
Man weiß nicht, ob die Leser der Gazette ihre Taler sandten, noch ob der Sieur K… je die Straße wiedersah. Man weiß nur, dass im Paris des Jahres 1783, unter der Herrschaft eines Königs, der als gütig galt, zwei mündige Menschen elf Jahre ihres Lebens einbüßen konnten – nur weil sie einander schriftlich die Ehe versprochen hatten.
Quelle: Gazette des tribunaux, 1783 (Abonnementband für 1784), Bittschrift des Abbé Hurault.
