Im Gerichtsbezirk des Präsidialgerichts von La Flèche lebte ein Abbé, den die Gazette lediglich mit drei Sternen bezeichnet und der von seinem Gelde einen Gebrauch machte, der seinem geistlichen Stande wenig zur Ehre gereichte. Er hatte mehr als fünfzigtausend Écus bei verschiedenen Kaufleuten angelegt, von denen er stattliche Zinsen forderte, während er ihnen schmeichelnd in Aussicht stellte, einen Teil seines Vermögens als Leibrente zu überschreiben. Der Zufall brachte ihn mit zwei Männern zusammen, den Herren Roumegoux und Goffin; er lieh ihnen verschiedene Summen zu beträchtlichen Zinsen und versprach ihnen eine Leibrente, deren Vorzug am Ende jedoch ein anderer erhielt, der tiefer in seiner Gunst stand.
Als Roumegoux und Goffin sich hintergangen sahen, begaben sie sich am 11. August 1776 auf das Gut des Abbés, zahlten einen Teil der geborgten Summe zurück und versprachen, am 16. wiederzukehren, um den Rest zu begleichen. Sie erschienen in der Tat am festgesetzten Tage. Sie zahlten die Schuld ab; sie verlangten, was nur allzu billig war, einen Nachlass auf jene maßlosen Zinsen, die der Abbé stets im Voraus einbehalten hatte; und sie forderten zugleich verschiedene Gegenstände zurück, die er als Pfand von ihnen erpresst hatte, ohne sie jemals ordnungsgemäß anzurechnen.
Die Liste verdient es, hier genannt zu werden, denn sie zeichnet den Charakter des Mannes: eine goldene Tabatiere, eine silberne Schale, eine mit feuervergoldeter Bronze verzierte Pendule, ein Spazierstock mit goldenem Knauf, eine Menage für Öl und Essig sowie sechs vergoldete, mit Damast bezogene Holzsessel. Der Abbé weigerte sich, auch nur das Geringste herauszugeben. Die beiden Männer beauftragten daraufhin einen Prokurator, gerichtlich gegen ihn vorzugehen.
Um der Klage zuvorzukommen, ergriff der Abbé die Flucht nach vorn. Am darauffolgenden 15. November erstattete er Anzeige gegen seine Schuldner wegen Diebstahls mit Einbruch. Zwei Zeugen, von denen man nicht weiß, welchen Lohn sie empfingen, sagten über den Diebstahl aus, wenn schon nicht über den Einbruch. Gegen Roumegoux und Goffin erging Haftbefehl.
Da taten sie, was Schuldige selten tun: Sie stellten sich aus freien Stücken dem Gefängnis und erhoben Klage wegen Zeugenbestechung.
Die Wirkung ließ nicht auf sich warten. Von Furcht gepackt, ergriffen die falschen Zeugen die Flucht und setzten unterwegs, beim erstbesten Notar, den sie antrafen, eine Urkunde auf, in der sie ihre Missetat gestanden. Man stelle sich die Szene vor: zwei atemlose Männer, die die Tür einer ländlichen Kanzlei aufstoßen und, ehe sie im Dunkel verschwinden, jenes Geständnis diktieren, das ihr eigenes Verderben besiegeln sollte.
Der Abbé wiederum erkannte nun die ganze Ruchlosigkeit seines Tuns oder zumindest die ungeheure Gefahr. Er warf sich den von ihm Beschuldigten zu Füßen, ließ von allen Seiten Fürbitte für sich einlegen und unterzeichnete noch am selben Tage einen Vergleich: Darin räumte er ein, die Herren Roumegoux und Goffin freventlich und verleumderisch bezichtigt zu haben; sie seien keines Diebstahls schuldig, seine Zeugen in jeder Hinsicht verwerflich; und er flehte sie an, ihm gütigst zu verzeihen und die Sache zu vergessen.
Alles schien bereinigt. Doch weit gefehlt. Das Räderwerk der Justiz hält, ist es einmal in Gang gesetzt, nicht deshalb an, weil der Ankläger es auf Knien darum anfleht. Der Abbé ließ den Kerkermeister dreimal auffordern, die Pforten des Gefängnisses zu öffnen; dieser räumte zwar ein, dass die beiden Männer in keinem Register als Gefangene eingetragen seien, weigerte sich jedoch standhaft, sie auf freien Fuß zu setzen. Die Staatsanwaltschaft, die nunmehr zwei Verbrechen statt eines vor sich sah, ließ die Beschuldigten förmlich inhaftieren und verfolgte fortan sowohl die Klage wegen Diebstahls als auch jene wegen Zeugenbestechung.
Die falschen Zeugen, obschon vorgeladen, erschienen nicht: Sie waren auf der Flucht. Gegen den Abbé selbst erging nun ein Haftbefehl, woraufhin er sich aus dem Staube machte. Und die beiden einzigen Männer in diesem ganzen Handel, die sich nichts hatten zuschulden kommen lassen, blieben im Kerker sitzen.
Erst ein Urteilsspruch vom 17. Dezember 1777 – mehr als ein Jahr nach der falschen Anzeige – ordnete ihre vorläufige Freilassung an, zugleich aber die Verhaftung der beiden Zeugen sowie einer Cousine des Abbés, deren Rolle die Gazette verschweigt, von der man jedoch ahnt, dass sie nicht unbedeutend war.
So endete, vorläufig wie alles, was die Justiz berührt, jene Affäre, in der man erleben durfte, wie ein Wucherer diejenigen des Diebstahls zieh, die lediglich gekommen waren, um ihre Sessel zurückzufordern.
Quelle: Gazette des tribunaux, 1777, Présidial von La Flèche, Urteil vom 17. Dezember 1777.
