Der Fall ist winzig, und eben dies verleiht ihm Größe.
Ein Mann namens Hugot wurde vor dem Kriminalgericht des Départements Yonne wegen eines Diebstahls mittels falscher Schlüssel angeklagt. Die Geschworenen stellten den Sachverhalt fest: Es hatte ein Versuch vorgelegen, kein vollendeter Diebstahl. Dennoch verurteilte ihn das Gericht zu acht Jahren Kettenstrafe – kraft jenes Artikels des Strafgesetzbuches, der den mittels falscher Schlüssel verübten Diebstahl mit eben dieser Pein belegte.
Hugot legte Kassationsbeschwerde ein, und seine Bittschrift, von der die Gazette berichtet, ist ein kleines Meisterwerk juristischer Schärfe.
Das Gesetz, so führte er aus, spreche von einem vollendeten Verbrechen; man treffe ihn jedoch für eine angebliche Absicht, ein solches zu begehen. Das Gesetz schweige. Es handle sich um ein Versehen, das wolle er gern einräumen; das Wohl des Gemeinwesens verlange danach, diese Lücke im Gesetzbuch zu schließen. Doch gebühre es den Richtern, sie zu schließen? Seien sie etwa Gesetzgeber? Stehe es ihnen frei, jenen geheiligten Grundsatz aus der Erklärung der Menschenrechte zu tilgen: „Niemand darf bestraft werden als kraft eines Gesetzes, das vor der Tat erlassen, verkündet und gesetzmäßig angewandt worden ist“?
Und er ging noch weiter: Das Schweigen des Gesetzes sei womöglich gar kein Versehen gewesen. Das Gesetzbuch ahnde den versuchten Mord, die versuchte Vergiftung; wenn die Gesetzgeber den versuchten Diebstahl nicht gleichermaßen unter Strafe gestellt hätten, so hätten sie dafür ihre Gründe gehabt. Höchstens liege in seinem Falle ein einfaches Polizeivergehen vor: eine bloße nächtliche Ruhestörung.
Der Kassationshof gab ihm recht. Mit Urteil vom 13. April 1793 hob er das Erkenntnis auf, da das Gericht von Yonne auf einen bloßen Versuch einen Paragrafen angewandt hatte, der einzig den tatsächlich vollbrachten und vollendeten Diebstahl betraf, und verwies die Sache an das Kriminalgericht des Départements Loiret zurück.
Es war im Frühjahr 1793; das Revolutionstribunal war soeben ins Leben gerufen worden, und schon bald sollte man in Paris über flüchtiges Kaffeehausgerede zu Gericht sitzen. Es rührt an, in ein und derselben Gazette zu sehen, wie ein kleiner Dieb aus der Yonne durch ebenjenen Rechtsgrundsatz vor acht Jahren Kettenstrafe bewahrt wurde, den der Große Terror schon bald mit Füßen treten sollte.
Gazette des nouveaux tribunaux, 1793, Tribunal de cassation, Urteil vom 13. April 1793 (Rechtssache Hugot, Kriminalgericht des Départements Yonne).
