Man hat es vergessen, doch das Geschworenengericht in Strafsachen war im Jahre 1791 ein Wagnis von kaum geringerer Kühnheit als die Erklärung der Menschenrechte selbst. Das Richten musste von Grund auf neu erlernt werden – und den ersten Departementsgerichten glückte dieser Wandel keineswegs auf Anhieb. Der Fall des Pierre Le Gueur, der vor dem Kriminalgericht des Morbihan des Mordes angeklagt war, liefert dafür den sprechenden Beweis.
In der Verhandlung vom 12. April 1791 legte ein Zeuge namens François Bossalo vor den Urteilsgeschworenen eine Aussage ab, die jener, welche er zuvor vor dem Leiter der Anklagejury im Distrikt Lorient zu Protokoll gegeben hatte, diametral zuwiderlief. Der öffentliche Ankläger geriet darüber in Empörung und verlangte, die neue Aussage schriftlich festzuhalten, um ihre Falschheit amtlich zu beurkunden. Der Gerichtspräsident ging noch weiter: Er ließ Bossalo auf der Stelle verhaften, um auf der Grundlage dieser beiden widersprüchlichen Aussagen eine Anklageschrift gegen ihn zu verfassen und das gesamte Verfahren an den Leiter der Anklagejury von Vannes zu verweisen. Ein zweiter Zeuge entging nur haarscharf demselben Schicksal, indem er seine Aussage in aller Eile berichtigte.
Man erblickt diesen Vorgang noch ganz mit den Augen des Ancien Régime: Ein Zeuge ändert seine Worte – mithin lügt er, mithin legt man ihn in Ketten. Der Kassationshof hingegen sah ihn mit den Augen der neuen Zeit, und eben darin liegt die ganze Tragweite jenes Urteilsspruches vom 15. Juni 1791.
Die schriftlichen Erklärungen der Zeugen, so rief der Gerichtshof in Erinnerung, dürfen weder der Anklagejury übergeben noch vor den Urteilsgeschworenen verlesen werden; dem Präsidenten ist es lediglich gestattet, sie als behördliche Auskünfte heranzuziehen. Die Geschworenen haben allein jene Zeugnisse zu wägen, die mündlich und unmittelbar vor ihren Augen und Ohren abgelegt werden; frühere Aussagen sind vor ihnen null und nichtig und dürfen den Worten der Hauptverhandlung niemals entgegengehalten werden. Denn, so befand das Gericht, die Zeugen genießen in dieser Sitzung die uneingeschränkte Freiheit, den Regungen ihres Gewissens zu folgen und der Wahrheit die vollkommene, ihr gebührende Ehre zu erweisen.
Indem der Präsident Bossalo verhaften ließ, weil dieser seine Darstellung geändert hatte, hatte er mithin eigenmächtig verfügt, dass der Buchstabe des Papiers über das lebendige Wort zu triumphieren habe. Der Kassationshof hob das Verhandlungsprotokoll und das daraus erwachsene Urteil vollumfänglich auf.
Die Gazette verschweigt, welcher der beiden Bossalos die Wahrheit sprach – jener in der Schreibstube des Untersuchungsrichters oder jener im Gerichtssaal –, wie sie auch über das weitere Schicksal des Pierre Le Gueur schweigt, der sich abermals vor Gericht verantworten musste. Sie bewahrt uns lediglich diesen einen, unvergänglichen Grundsatz: Ein Zeuge darf sich beim ersten Male irren, und die Gerechtigkeit schuldet ihm das Recht, sich zu besinnen.
Gazette des nouveaux tribunaux, 1791, Kassationshof, Urteil vom 15. Juni 1791 (Rechtssache Pierre Le Gueur, Kriminalgericht des Morbihan).
